31.03.2022 10:40 Alter: 2 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Fehlerhafte Überweisung auf eigenes Risiko?

Die Rückforderung irrtümlich veranlasster Zahlungen gestaltet sich oft schwierig


Seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) ist für die Durchführung der Überweisung nur noch der zwischen dem Kunden und der Bank vereinbarte Kundenidentifikator IBAN maßgeblich. Seitens der Bank erfolgt kein Abgleich mehr zwischen Empfängername und IBAN. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücküberweisung gegenüber der Empfängerbank, wenn dieser bei der Buchung der irrtümlich veranlassten Überweisung kein Fehler vorgeworfen werden kann.

Seit 01.08.2014 wird im österreichischen Zahlungsverkehr ausschließlich der sogenannte IBAN (International Bank Account Number) verwendet, um Euro-Überweisungen sowie Euro-Lastschriften zu tätigen. Mit 01.02.2016 können auch grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb des EWR lediglich mit Angabe des IBAN durchgeführt werden. Seit dieser Einführung wird seitens der Bank der Name des Empfängers in der Regel nicht mehr mit dem IBAN auf der Überweisung abgeglichen. Aus diesem Grund sollten wir uns versichern, dass kein Tippfehler bei der Eingabe des IBAN erfolgt.

Doch was können wir tun, sollte sich doch ein Tippfehler bei Angabe des IBAN einschleichen?

Grundsätzlich besteht gegenüber dem Empfänger des fehlerhaft getätigten Überweisungsbetrages ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, da dieser anderenfalls um den überwiesenen Betrag unrechtmäßig bereichert wäre. Der falsche Empfänger darf daher das überwiesene Geld grundsätzlich nicht behalten. Rückforderungsansprüchen wird seitens des Zahlungsempfängers mitunter der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten.

Oftmals bereitet es jedoch bereits auf faktischer Ebene Schwierigkeiten, an die Identität des falschen Empfängers zu gelangen. Aufgrund des Bankgeheimnisses, welches im Bankwesengesetz geregelt ist, dürfen Banken grundsätzlich keine Auskunft über die Identität ihrer Kunden geben. Durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben kann – bei grundsätzlicher Bereitschaft der Bank zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden – aber oftmals auch hier eine Rückzahlung erreicht werden.

Sollte auch dies erfolglos bleiben, bleibt – bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen – zuletzt nur die Möglichkeit, die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anzuregen, im Zuge dessen auf entsprechende Anordnung der Ermittlungsbehörden die Empfängerbank zur Preisgabe die Identität des Empfängers angehalten werden kann.

Im Ergebnis eröffnet der fehlende Abgleich zwischen dem (richtigen) Empfängernamen und der IBAN eine nicht zu vernachlässigende Fehlerquelle, da eine fehlerhafte Angabe des Empfänger-IBAN im Zuge des Überweisungsvorganges zu erheblichen Vermögensverlusten führen kann. Aufgrund bestehender rechtlicher und faktischer Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Zahlungsempfänger kann die Beiziehung anwaltlicher Unterstützung den entscheidenden Unterschied in der Forderungsbetreibung bedeuten.

31.03.2022