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07.11.2019 10:30 Alter: 4 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

OGH-Entscheidung: Betrieb muss Betriebsratsumlage einheben

Betriebsratsbeschluss trotz Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung gültig


Ein Betrieb wehrte sich gegen die Einhebung und Abfuhr der Betriebsratsumlage, woraufhin der Betriebsrat Klage einbrachte und vom OGH Recht erhielt.

Um eine Betriebsratsumlage einzuführen, hielt ein Betriebsrat eine Betriebsversammlung ab. Die Beschlussfassung erfolgte durch eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels in Teilversammlungen an mehreren Standorten des Betriebes. Die Mehrheit stimmte für die Einführung.

Der Betriebsinhaber wehrte sich gegen die Einhebung und Abfuhr der Betriebsratsumlage, daraufhin brachte der Betriebsrat Feststellungsklage ein. Der beklagte Betrieb behauptete, der Beschluss wäre nicht korrekt zustande gekommen, denn bei der Betriebsversammlung seien zwingende materielle Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts verletzt worden, darunter die Überprüfung der Anwesenheiten und die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitarbeiter.

Das Erstgericht wies die Klage des Betriebsrates ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und gab der Klage statt. Es seien zwar Unregelmäßigkeiten passiert, aber keine zwingenden Grundsätze verletzt worden und der Wille der Belegschaft eindeutig zum Ausdruck gekommen. Maßgeblich für den gültigen Beschluss sei die Gesamtheit der abgegebenen Stimmen. Der Betrieb sei also zur Einhebung der Betriebsratsumlage verpflichtet.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führt weitere Gründe an. Als Basisorgan der Arbeitnehmerschaft im Betrieb kommt der Betriebsversammlung entscheidende Bedeutung zu. Bei der Einhebung einer Betriebsratsumlage handelt es sich um ein Alleinbestimmungsrecht der Belegschaft. Das ArbVG enthält keine Regelungen über eine Anfechtung von Entscheidungen der Betriebsversammlung. Der Betriebsinhaber als Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung der Betriebsversammlung durchzuführen. Nur ausnahmsweise ist ein Betriebsinhaber zur Bekämpfung des Ergebnisses berechtigt. Im vorliegenden Fall sind elementarste Grundsätze einer Wahl nicht verletzt. Eine Interessenbeeinträchtigung des Betriebsinhabers durch die Beschlussfassung ist nicht ersichtlich.

Wäre der Betriebsratsbeschluss ungültig, könnte der einzelne Arbeitnehmer nicht den Arbeitgeber belangen, sondern müsste gegen den Betriebsratsfonds direkt Klage auf Rückzahlung der Betriebsratsumlage erheben.

Das Urteil ist im RIS zu finden.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

07.11.2019