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07.01.2019 11:33 Alter: 5 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

OGH: Sturz wegen Glatteis - kein Schadenersatz

Terrasse ist nicht zum Verlassen des Hauses vorgesehen.


Eine Kärntner Krankenschwester begehrte Schadenersatz, nachdem sie sich beim Verlassen des Hauses, in dem sie eine Kundin im Rahmen des "betreubaren Wohnens" betreute, verletzt hatte. Die Beklagte war die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Haus steht. Die Klage wurde nun auch vom OGH abgewiesen, da die Krankenschwester das Haus nicht über den vorgesehenen Ein- bzw. Ausgang, sondern über die nicht zum Ein- und Ausgehen vorgesehene, vereiste Terrasse verlassen hatte.

Die Vorinstanzen verneinten die folgenden Anspruchsgrundlagen:

  • Haftung aus Verkehrssicherungspflichten: Vergleichbar ist der vorliegende Fall mit einem anderen Urteil, bei dem sich der Kläger abseits des Haupteingangs eines Gasthauses verletzte, als er einen Blick in das Innere des Gebäudes werfen wollte (9 Ob 162/00i). Seinem Begehren auf Schadenersatz wurde nicht stattgegeben, da es laut OGH genüge, wenn die Gasträumlichkeiten und die Nebenräumlichkeiten sowie die Zugänge dazu in unmittelbarer Umgebung möglichst gesichert werden. Dabei handelte es sich um den Eingang und dem davorliegenden Gehsteigbereich. Der Betreiber des Gasthauses hatte nicht damit rechnen müssen, dass ein potenzieller Gast einen Weg abseits des vorgesehenen Eingangs wählen würde. Im vorliegenden Fall wählte die Krankenschwester zum Verlassen des Hauses den unüblichen Weg über die Terrasse. Diese war aber nicht zum Betreten und Verlassen des Gebäudes vorgesehen, was die Klägerin auch wusste. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten lag somit nicht vor.
  • Haftung aus Schutzwirkungen des Mietvertrags zugunsten der Klägerin: Weiters machte die Klägerin vor dem OGH geltend, dass sie durch den Mietvertrag ihrer Kundin mitgeschützt sei, weswegen der Vermieter für ihre Verletzung hafte. Der OGH verneinte dies. Zwar seien Angehörige der Mieterin vom Schutz mitumfasst, dies gelte jedoch nicht für Personen, die sich nur kurzfristig in den Räumlichkeiten aufhalten. Letzteres sei aufgrund der Betreuungstätigkeit der Klägerin, die lediglich ein- bis zweimal pro Woche verrichtet wurde, der Fall.


Der OGH bestätigte die Einschätzung der Vorinstanzen und wies das Begehren der Klägerin auf Schadenersatz ab.

Das Urteil im Detail ist im Ris zu finden.

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07.01.2019