24.10.2022 11:00 Alter: 2 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Vermögen mit Versicherungen absondern

Franz Szyszkowitz im Börsen-Kurier über Lebensversicherungen in Fällen von Insolvenz, Scheidung oder Ableben


Insolvenz, Scheidung und Erbmasse – wann ist eine Absonderung möglich? Vermögenserhalt und Ablebensschutz sind zwar die Hauptmotive zum Abschluss einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung. In manchen Fällen spielt aber der Aspekt der Vermögensabsonderung eine weitere Rolle. Franz Szyszkowitz erklärt im Gespräch mit Michael Kordovsky für den Börsen-Kurier, worauf man bei Lebensversicherungen in Fällen von Insolvenz, Scheidung oder Ableben achten muss.

Insolvenzfall: Schutz vor Zugriff der Gläubiger?
Leider ist vor allem in Bezug auf Schutz vor Zugriff der Gläubiger im Insolvenzfall viel „Halbwissen“ im Umlauf. Was aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen tatsächlich bedeuten, skizziert Rechtsanwalt Rupert Manhart, Partner der Kanzlei Manhart Einsle Partner Rechtsanwälte in Bregenz, im Gespräch mit dem Börsen-Kurier: „Die Regelung im Insolvenzfall ist differenziert zu sehen: Grundsätzlich fällt die Erlebensversicherung in die Insolvenzmasse. Es handelt sich nach der Rechtsprechung dabei um einen beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrag, sodass der Insolvenzverwalter (nach § 21 IO) von diesem Vertrag zurücktreten und auf die einbezahlen Beträge, also die Sparbeträge, zugreifen kann. Auch kann er Gestaltungsrechte, etwa die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags, ausüben.“

Und Rechtsanwalt Franz Szyszkowitz, Partner bei BLS Rechtsanwälte in Wien, ergänzt: „Im Versicherungsvertrag kann man einem Dritten auch eine Bezugsberechtigung einräumen. Tritt der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte gemäß § 177 VersVG auch mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein, hat er grundsätzlich die Forderungen der betreibenden Gläubiger bis zur Höhe der Versicherungssumme zu befriedigen.“ Aber es gibt einen möglichen Ausweg: „Es sei denn, man folgt der herrschenden Lehre, welche die Ansicht vertritt, dass man sich mit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung absichern kann. Die Versicherungssumme werde in so einem Fall nämlich dem Vermögen des begünstigten Dritten zugerechnet (aufschiebend bedingter Anspruch). Aus diesem Grund hat der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, sofern der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, sein Recht auf die Versicherungsleistung aussondern zu lassen“, erklärt Szyszkowitz gegenüber dem Börsen-Kurier.

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Der Beitrag ist in der Ausgabe 40 des Börsen-Kurier im Oktober 2022 erschienen.

24.10.2022