Nicht jene, die streiten, sind zu fürchten, sondern jene, die ausweichen.

Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach

Leistungsumfang

Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht und Medizinrecht sind die Rechte von Patientinnen und Patienten geregelt. Arzthaftungsrecht bezieht sich auf die Haftung eines Arztes bzw. einer Ärztin für Fahrlässigkeit bei der Diagnose oder Behandlung mit daraus resultierender Verletzung oder Todesfolge. Nachlässigkeit ist die vorherrschende Theorie der Haftung in Bezug auf den Vorwurf des medizinischen Kunstfehlers, so dass diese Art von Rechtsstreit Teil des Deliktsrecht ist. Bereits durch das Arzt-Patienten-Gespräch und den Beginn der Behandlung kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Demnach schulden Ärztinnen und Ärzte ihren Patient:innen eine fachmännische Behandlung, nicht jedoch einen bestimmten Heilerfolg. Schuldhaftes Handeln ergibt sich zum Beispiel durch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, aber auch durch ärztliche Behandlungsfehler (Kunstfehler). Medizinische Fachleute haben eine Sorgfaltspflicht jenen gegenüber, die sich bei ihnen in Behandlung begeben. Wenn ein medizinischer Kunstfehler vermutet wird, ist der beste Weg, die eigenen Rechte als Patient:in zu schützen, eine qualifizierte Anwaltskanzlei zu kontaktieren. Auch durch Behandlungen in Spitälern und Pflegeheimen können unter Umständen Ansprüche auf Grund von Fehlbehandlung entstehen. Unsere Anwältinnen und Anwälte sind erfahren im Umgang mit verschiedenen Bereichen medizinischen Fehlverhaltens, einschließlich Missbrauch in Pflegeheimen, medizinische Fehler, Geburtsverletzung und vieles mehr. Dabei vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten sowohl außergerichtlich vor der Patientenanwalt­schaft, aber auch vor der Schlichtungs­kommission und vor Gericht.