15.02.2017 11:30 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Betriebsvereinbarungen: pauschale Kontrollverbote sind nicht zulässig


Häufig versuchen Betriebsräte Überwachungsmaßnahmen pauschal zu verbieten. Solche und ähnlich pauschale Passagen in Betriebsvereinbarungen müssen nun jedoch geprüft und angepasst werden.

Der Europäische Gerichtshof kam in einem Urteil zu dem Schluss, dass pauschale Kontrollverbote grundsätzlich europarechtswidrig sind, da das geltende Recht eine Interessenabwägung zwingend vorsieht. Wenn nicht das Interesse, Grundrecht oder Grundfreiheit der betroffenen Person überwiegen, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Der Kläger hatte verschiedene Internetseiten des Deutschen Bundes besucht. Dabei wurden seine Zugriffe, deren Zeitpunkte, Suchbegriffe, etc., im Rahmen von Schutzmaßnahmen wie Abwehr von Angriffen und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern, gespeichert. Er reichte Klage ein, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden sollte, die IP-Adresse seines Hostsystems „über das Ende des Zugriffs auf allgemein zugängliche Websites für Online-Mediendienste der Einrichtungen des Bundes hinaus zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist.“ Die Rechtswidrigkeit von pauschalen Kontrollverboten bedeutet auch, dass das generelle Verbot der Einsicht in private E-Mails von Arbeitnehmern fällt.

Diesbezügliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen sollen daher vor diesem Hintergrund überprüft werden.

Quelle: curia.europa.eu/juris/document/document.jsf

15.02.2017