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Kategorie: LEGAL NEWS
Zinsgleitklauseln: Aufschlag („Marge“) bleibt der Bank nicht erhalten
Eine Begrenzung der Reduktion des Indikators mit Null, sodass der Verbraucher jedenfalls den vereinbarten Aufschlag als Zinsen zu zahlen hat, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 5 KSchG.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zuletzt hinsichtlich Entscheidungen zu Kreditzinsen viel zu tun. Die Frage, ob Banken Zinszahlungen an Kreditkunden leisten müssen, wenn der Sollzinssatz negativ ist, wurde bereits mit Nein beantwortet. Bei einem Kreditvertrag seien sich die Vertragsparteien einig, dass der Kreditnehmer und nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen habe.
Nun gibt es auch zur Frage, ob Banken zumindest immer den Aufschlag verlangen dürfen, ein erstes Urteil. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Auslegung der Zinsgleitklausel dahin entgegen, dass der Indikator einseitig mit Null angesetzt wird. Damit wird nur eine Untergrenze festgesetzt, während eine Obergrenze fehlt. Nach dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Das Entgelt, das die Bank für die Überlassung des Kapitals erhält, besteht aus den gesamten vereinbarten Zinsen, den vereinbarten Aufschlag eingeschlossen. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten, durch die für die Beklagte eine Zinszahlung in Höhe des vereinbarten Aufschlags erhalten bliebe, ohne eine gleichzeitige Begrenzung nach oben, ist daher nicht zulässig.
Quelle: OGH
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OGH-Urteil im Detail als PDF-Datei zum Download
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