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20.07.2017 10:04 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternteilzeit wegen Umstrukturierung: Wer darf was und wann?

Die Kündigung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wird. Wurde der Betrieb bereits stillgelegt, entfällt dieses Erfordernis.


Sachverhalt

Die Beklagte war seit Mai 2003 bei einem in Österreich ansässigen Unternehmen als Key Account Managerin tätig. Seit Ende ihrer Karenz war sie in Elternteilzeit und wurde darauffolgend dienstfrei gestellt. Die Klägerin brachte vor, dass das gesamte Key Account Management an diesem Standort im Rahmen einer Umstrukturierung im April 2014 aufgelöst wurde. Sie begehrte daher die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung.

Aufgrund der Umstrukturierung und der Auflösung soll es in Österreich nur noch einen Schauraum geben. Das Dienstverhältnis mit der Beklagten ist durch einen (Teil-)Betriebsübergang auf die Klägerin übergegangen. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, für die Beklagte in Österreich einen Ersatzarbeitsplatz zu schaffen.

 

Zustimmung des Gerichts

Die Zustimmung zur Kündigung hat das Gericht nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht weiter aufrechterhalten kann. Ein weiterer Grund ist, wenn sich die Dienstnehmerin vor dem Gericht mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine Betriebsstilllegung setzt voraus, dass die Organisationseinheit als solche dauerhaft nicht mehr fortbesteht. Nach Stilllegung des Betriebs ist eine Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich.

 

Voraussetzung für Kündigung

Die Klägerin bezieht sich einerseits auf einen (teilweisen) Betriebsübergang bzw. einen Übergang des Arbeitsverhältnisses und andererseits auf die Änderung der Organisationseinheit. Damit wird weder eine Einschränkung noch eine Stilllegung des Betriebs im Sinn des § 10 Abs 3 MSchG behauptet. Auch wenn sich die Klägerin auf einen bereits stillgelegten Betrieb oder auf einen bloßen Schauraum bezieht, so wäre auch in diesem Fall das Klagebegehren unberechtigt. Auch dafür ist eine gerichtliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 10 Abs 3 vierter Satz MSchG nicht erforderlich. Auf andere Gründe hat die Klägerin ihr Begehren nicht gestützt.

Quelle: OGH

 

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20.07.2017