Nicht jene, die streiten, sind zu fürchten, sondern jene, die ausweichen.

Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach

Leistungsumfang

Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht und Medizinrecht sind die Patientenrechte geregelt. Arzthaftungsrecht bezieht sich auf die Haftung eines Arztes für Fahrlässigkeit bei Diagnose oder Behandlung eines Patienten mit daraus resultierender Verletzung oder Tod. Nachlässigkeit ist die vorherrschende Theorie der Haftung in Bezug auf Vorwurf der medizinischen Kunstfehler, so dass diese Art von Rechtsstreit Teil des Deliktsrecht ist. Bereits durch das Arzt-Patienten-Gespräch und den Beginn der Behandlung kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Demnach schuldet der Arzt dem Patienten eine fachmännische Behandlung, nicht jedoch einen bestimmten Heilerfolg. Schuldhaftes Handeln ergibt sich zum Beispiel durch eine Verletzung der Aufklärungspflicht, aber auch durch ärztliche Behandlungsfehler (Kunstfehler). Ärzte, als Fachleute, haben eine Sorgfaltspflicht jenen gegenüber, die sich bei ihnen in Behandlung begeben. Wenn medizinische Kunstfehler vermutet werden, ist der beste Weg um die Rechte eines Patienten zu schützen, einen qualifizierten Anwalt zu kontaktieren. Auch durch Behandlungen in Spitälern und Pflegeheimen können unter Umständen Ansprüche auf Grund von Fehlbehandlung entstehen. Unsere Anwälte sind erfahren im Umgang mit verschiedenen Bereichen medizinischen Fehlverhaltens, einschließlich Missbrauch in Pflegeheimen, medizinische Fehler, Geburtsverletzung und vieles mehr. Dabei vertreten wir unsere Klienten sowohl außergerichtlich als Patientenanwalt vor der Patientenanwaltschaft, aber auch vor der Schlichtungskommission und vor Gericht.