02.11.2009 Auskunftspflicht des Verwalters über Namen und Adressen anderer Wohnungseigentümer

 

Der Verwalter ist verpflichtet, einem Wohnungseigentümer Namen und Adressen anderer Wohnungseigentümer über dessen Verlangen bekannt zu geben. Die Auskunftserteilung hat zu unterbleiben, wenn ein angefragter Wohnungseigentümer die Weitergabe seiner Daten untersagt hat und die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem gegenüber keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Die Durchsetzung des Auskunftsverlangens erfolgt im Außerstreitverfahren (OGH 26.8.2008, 5 Ob 175/08h).




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