Bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wobei sich einer von mehreren Gesellschaftern vertreten lässt, gilt die Nennung des Unternehmensgegenstandes in der benötigten Spezialvollmacht als nicht notwendig. Es ist nicht erforderlich, den in § 4 Abs 1 GmbHG genannten Mindestinhalt eines GmbH-Gesellschaftsvertrages in die Vollmacht aufzunehmen.
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