Für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Bahnhofsbereich haftet die ÖBB-Personenverkehr AG. Die im Ergebnis gleiche Haftung besteht aufgrund des vorvertraglichen Schutzverhältnisses zugunsten von Personen, die den Bahnhof nicht zur Fahrt, sondern nur zum Fahrkartenerwerb betreten haben. Diese Haftungen bestehen neben der Wegehalterhaftung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als Bahnhofseigentümer (OGH 27.8.2008, 7 Ob 109/08t).
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