Kann ein Geschädigter aufgrund einer Vorschädigung keinen oder nur verminderten Schmerz empfinden, so ist das bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Selbst bei völliger Unempfindlichkeit gegenüber Schmerz (hier infolge Querschnittslähmung) steht ihm allerdings ein Sockelbetrag für die Schädigung seiner Persönlichkeit zu (hier EUR 14.000,00 für den Bruch des inneren Oberschenkelkondyls am rechten und Abriss des inneren Oberschenkelkondyls am linken Kniegelenk mit mehreren Operationen, verzögerter Ausheilung des Bruchs in Fehlstellung, aber bei geringer psychischer Beeinträchtigung) (OGH 11.7.2008, 3 Ob 78/08d).
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