09.06.2010 Haftung des gewerblichen Geschäftsführers für UWG-Verstöße

 

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist verantwortlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gewerbes, wobei auch die Ausverkaufsvorschriften der §§ 33a ff UWG erfasst sind. Nicht erfasst sind die sonstigen Vorschriften des UWG, wie etwa das Irreführungsverbot.




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