Voraussetzung dafür, dass bei Wettbewerbsverstößen resultierend aus unzulässigen E-Mails zu Werbezwecken, neben der Gesellschaft der Geschäftsführer in Anspruch genommen werden kann ist, dass der Geschäftsführer - den Wettbewerbsverstoß selbst begangen hat,
- daran beteiligt war oder
- trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht eingeschritten ist.
Trotz sorgfältiger Recherche können Irrtümer oder Redaktionsversehen nicht ausgeschlossen werden. Alle Angaben dienen nur einer Erstinformation und können keine anwaltliche Beratung ersetzen. Wir schließen daher jegliche Haftung aus. Die Inanspruchnahme konkreter rechtlicher Beratung in der individuellen Problemstellung ist unabdingbar.
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