Für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen Stalking reicht schon ein drohender Eingriff in die Privatsphäre des Opfers aus. Bei entsprechender Vorgeschichte können dem Stalker auch Handlungen verboten werde, die er noch gar nicht gesetzt hat (OGH 28.4.2008, 2 Ob 82/08k).
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