17.05.2010 Ausmalpflicht des Mieters ist gröblich benachteiligend

 

Die "Ausmalverpflichtung" des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses ist - zumindest im MRG-Vollanwendungsbereich - gemäß § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung nichtig. Die gewöhnliche Abnützung ist durch den Mietzins abgegolten. Die durch das Ausmalen entstehende Werterhöhung kommt ausschließlich dem Vermieter zugute. Auch der äußeren Form nach individuell gestaltete Vereinbarungen können tatsächlich Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhalten.




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