02.11.2009 Tierverwahrungsvertrag - Haftung wegen verspäteter Beiziehung des Tierarztes

 

Durch Einstellen eines Pferdes in einen Stall entsteht ein Verwahrungsvertrag, aus dem der Stallbesitzer im Falle einer Erkrankung des Pferdes verpflichtet ist, unverzüglich den Eigentümer zu verständigen, das Tier sachgerecht zu behandeln und erforderlichenfalls einen Tierarzt beizuziehen. Der Stallbesitzer haftet grundsätzlich für die verspätete Beiziehung des Tierarztes, im konkreten Fall allerdings nicht, weil er nachweisen konnte, dass das Pferd auch bei rechtzeitiger Verständigung des Tierarztes nur eine unzureichende Behandlung erfahren hätte. Stallbesitzer und Tierarzt wären der selben Fehlbeurteilung hinsichtlich des Ausbreitungspotentials einer Infektion unterlegen (OGH 7.7.2008, 6 Ob 72/08v).




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