Für Folgeschäden (infolge von Trocknungsmaßnahmen an Einrichtungsgegenständen durch eine Fremdfirma), die bei der Beseitigung eines Primärschadens (hier: Wasserschaden infolge vergessener Dichtung) durch ein fremdes Fachunternehmen auftreten (sog. Rettungsschaden), haftet der Erstschädiger (hier: Installateur) dem Geschädigten (hier: Hauseigentümer) nur dann nicht, wenn mit dem zum Rettungsschaden führenden Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (OGH 20.8.2008, 9 Ob 42/08d).
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