Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, die auch die in den §§ 33a ff UWG geregelten Ausverkaufsvorschriften umfassen. Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche (§ 34 Abs 3 UWG). (OGH 8.9.2009, 4 Ob 139/09h)
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