24.11.2009 Betriebspension und Pensionszusagen

 

Bei der Überführung eines leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem besteht - ohne besondere Vereinbarung - grundsätzlich keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Wurde aber vom Arbeitgeber in dem an die pensionierten Arbeitnehmer gerichteten Übertragungsangebot betont, dass die Pension in ?unveränderter" Höhe geleistet werde und nur zukünftige Valorisierungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig seien, so ist dies als Zusage zu werten, dass eine Pension in zumindest jener Höhe ausbezahlt werde, wie sie zum Stichtag der Wirksamkeit der Übertragung an die Pensionskasse gebührte (so schon 8 ObA 100/04w). Eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann nur insoweit angenommen werden, als die von der Pensionskasse tatsächlich auszahlten Pensionsbeträge diesen Mindestbetrag unterschreiten. Auch bei teilweise leistungsorientierten Pensionszusagen besteht keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für die Vergangenheit, sondern hat der Ausgleich insoweit durch Direktzahlung zu erfolgen. (OGH 29.06.2009 9 ObA 26/08a )




Trotz sorgfältiger Recherche können Irrtümer oder Redaktionsversehen nicht ausgeschlossen werden. Alle Angaben dienen nur einer Erstinformation und können keine anwaltliche Beratung ersetzen. Wir schließen daher jegliche Haftung aus. Die Inanspruchnahme konkreter rechtlicher Beratung in der individuellen Problemstellung ist unabdingbar.

English English Version