Der Oberste Gerichtshof hat in einer zuletzt ergangenen Entscheidung ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Beihilfe-Durchführungsverbot eine sonstige unlautere Handlung im Sinne des § 1 Abs 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) darstellen kann. Im Anlassfall wurde eine Liegenschaft letztlich durch das Land Oberösterreich an eine Bietergemeinschaft veräußert, obwohl deren Angebot um EUR 800.000,00 niedriger war, als das Bestanbot. Dies wurde als Beihilfe gewertet. Durch einen solchen Verstoß wird der Wettbewerb des Beihilfeempfängers zu Lasten der im Wettbewerbsverhältnis stehenden Mitbewerber gefördert. Dem Mitbewerber steht diesfalls das Recht zu, auf Unterlassung der Veräußerung zu klagen. Es ist dabei grundsätzlich auch unerheblich, ob die Beihilfengewährung auf einer unvertretbaren oder einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, sie muss nur tatsächlich geeignet sein, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. (OGH vom 19.01.2010, 4Ob 154/09i).
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