09.06.2010 Architektenwerkvertrag Pauschalhonorarvereinbarung, Baukostenlimit

 

Der Zugrundelegung einer bestimmten Bausumme kann nicht die Vereinbarung eines Baukostenlimits abgeleitet werden. Durch das im Architektenwerkvertrag vorgesehene Pauschalhonorar werden Zusatzleistungen grundsätzlich abgedeckt. Nur zusätzliche Leistungen, die vereinbarungsgemäßen Abänderungen entsprechen, können darüber hinaus gehende Honoraransprüche entstehen lassen. Wird im Architektenwerkvertrag eine Kostenobergrenze bzw. ein Kostenrahmen festgelegt, haftet der Architekt für eine Überschreitung gewährleistungsrechtlich.




Trotz sorgfältiger Recherche können Irrtümer oder Redaktionsversehen nicht ausgeschlossen werden. Alle Angaben dienen nur einer Erstinformation und können keine anwaltliche Beratung ersetzen. Wir schließen daher jegliche Haftung aus. Die Inanspruchnahme konkreter rechtlicher Beratung in der individuellen Problemstellung ist unabdingbar.

English English Version