Aufgrund einer Verbandsklage hat der OGH jüngst einem Vermieter die Verwendung folgender Klauseln in Mietverträgen untersagt: - Lediglich exemplarische Aufzählung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (Verwendung der Abkürzung "etc") aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
- Einordnung von Erhaltungskosten als Betriebskosten aufgrund des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des MRG.
- Die Verpflichtung des Mieters, ?elastische Fugen in Bad, WC und Küche zu warten?, aufgrund des Verstoßes gegen § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot).
- Die Verpflichtung des Mieters, ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit einmal jährlich den Lüftungsfilter zu wechseln und die Therme warten zu lassen sowie bei Rückstellung des Mietobjekts die regelmäßige Thermenwartung nachzuweisen.
- Vereinbarung der Begründung von Wohnungseigentum als Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG.
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