Der Verpflichtungswille muss im unterfertigten Text zum Ausdruck kommen. Ein Schriftstück mit dem Inhalt: "Ich bestätige hiermit, dass die EUR 14.000,00 am Mittwoch, den 29.3.2006, an X zurückbezahlt werden. Das Geld wurde Herrn X am 23.3.2006 ausgehändigt" stellt objektiv nur eine Wissenserklärung dar. Das Eingehen einer persönlichen Haftung für eine fremde Schuld ist nicht einmal andeutungsweise erkennbar. Auch ein Email mit dem Text: "Ich bestätige weiters hiermit, dass, falls das Geld spätestens am Donnerstag, 30.3.2006, nicht bezahlt wurde, ich meinen Fonds auflöse, um das Geld bezahlen zu können" entsprechen nicht dem Schriftformgebot einer Bürgschaftsverpflichtung.
Trotz sorgfältiger Recherche können Irrtümer oder Redaktionsversehen nicht ausgeschlossen werden. Alle Angaben dienen nur einer Erstinformation und können keine anwaltliche Beratung ersetzen. Wir schließen daher jegliche Haftung aus. Die Inanspruchnahme konkreter rechtlicher Beratung in der individuellen Problemstellung ist unabdingbar.
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